Betreiberpflichten
Gefahren Spielplatz
Spielplätze tragen zur Entfaltung der Kinder bei und fördern Selbstsicherheit und Selbstvertrauen der Kinder. Sie können aber auch Gefahren bergen. Jährlich verletzen sich in der Schweiz über 9300 Kinder bis 16 Jahre auf privaten und öffentlichen Spielplätzen (Quelle: Beratungsstelle für Unfallverhütung - bfu). Die meisten Unfälle stehen im Zusammenhang mit Spielplatzobjekten (z. B. Rutschbahnen, Brettschaukeln, Klettertürme, Wippschaukeln) oder mit dem Bodenbelag. Kinder verhalten sich erst im Alter von 10 Jahren präventiv und schenken somit ihre Aufmerksamkeit voll dem Spielen. Deshalb sollen Gefahren reduziert, jedoch nicht vollständig eliminiert werden. Kinder sollen lernen, mit Gefahren umzugehen.
Rechtliche Grundlagen Spielplatznormen und Spielplatzregeln
In den vergangenen 40 Jahren haben Bedeutung und Vielfalt von Spielplätzen und Ausrüstungsgegenständen stetig zugenommen. Dies führte Anfang der 70er Jahre dazu, dass sich das Deutsche Institut für Normung (DIN) mit Spielplatzsicherheit bzw. Spielplatznormen befasste. Im Zuge der europäischen Vereinheitlichung entstanden daraus die Europäischen Normen (EN). Zudem hat der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen, die direkt oder indirekt mit Kinderspielplätzen in Verbindung gebracht werden können. So ergeben sich mehrere Regeln und Normen für DIN-gerechte Spielplätze.
Wer ein Spielplatzgerät in Verkehr bringt und es der Öffentlichkeit zugänglich macht, übernimmt damit dauerhaft umfangreiche Verkehrssicherungspflichten. Er hat dafür zu sorgen, dass Spielplatz und Spielplatzgeräte den Normen entsprechen und regelmäßige Kontrollen, Inspektionen und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen durchgeführt werden. Gründe für Unfälle an Spielplatzgeräten sind neben der Fehleinschätzung der Kinder in Bezug auf die eigenen körperlichen Fähigkeiten oft der nicht vorhandene oder nicht funktionsfähige Fallschutz, die ungünstige Gestaltung oder Aufstellung der Spielplatzgeräte, technischen Mängel, Vandalismus oder Verschleiss.
Allgemeine Haftpflicht
Bei den Spielgeräten und der Infrastruktur auf einem Spielplatz steht die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) im Vordergrund, da ein Spielplatz als Werk gilt: Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder eines mangelhaften Unterhalts verursachen. Voraussetzung für diese Haftung ist der Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem Mangel am Spielgerät (zum Beispiel Bruch einer morschen Schaukel). Die Eigentümerschaft bzw. der Betreiber der Spielanlage ist daher gehalten, zur Vermeidung von Unfällen den Spielplatz und die Geräte sorgfältig zu warten (regelmässige Kontrollen, Reparatur oder Ersatz abgenutzter Teile, Schneeräumung etc.).
Technische Normen sind per se nicht rechtsverbindlich, können jedoch rechtlich relevant werden – z. B. wenn sie durch Gerichte im Rahmen von Schadenersatzforderungen oder in Strafrechtsverfahren als Massstab für die einzuhaltende Sorgfalt und den Stand der Technik herangezogen werden. Das Einhalten der einschlägigen technischen Normen wird dringend empfohlen. Mit öffentlich zugänglichen Spielplätzen, die den Sicherheitsanforderungen der SN/EN 1176 genügen, kann man Unfälle vorbeugen und gleichzeitig das Haftungsrisiko des Eigentümers bzw. Betreibers mindern.
Spielplatzprüfung in der Schweiz
Um in der Schweiz eine höchstmögliche Sicherheit von Spielplätzen und Spielplatzgeräten über deren gesamte Lebensdauer hinweg zu erreichen, ist es daher erforderlich, den Spielplatz und deren Geräte regelmässigen Kontrollen zu unterziehen. Die jährliche Hauptinspektion auf Spielplätzen sollte von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die die Spielplatzprüfung stets objektiv erfolgen lassen. Bei erheblicher Unfallgefahr muss der Spielplatzprüfer das Gerät mit geeigneten Mitteln sperren oder ausser Funktion setzen lassen. Sobald jedoch die Eigentümer bzw. Betreiber des Spielplatzes über schwerwiegende Mängel informiert wurden, obliegt eine sofortige Sperrung einzelner Spielgeräte oder des ganzen Spielplatzes dem Eigentümer bzw. dem Betreiber.
Die beurteilten Spielplätze sind alle öffentlich zugänglich. Für die Beurteilung von öffentlichen Spielplätzen ist die Norm SN/EN 1176 massgebend. Die vorangehenden Beurteilungen werden im Vergleich zu dieser rechtsgültigen Norm vorgenommen und dem entsprechend die Sicherheitsmängel dargelegt.
Gültigkeit der Normen
Die eingangs genannten EN-Normen für Kinderspielgeräte (EN 1176/1177) sind für die Schweiz seit 1.1.1999 verbindlich. Die schweizerisch-europäische Erweiterung bzw. Anpassung wurde per 01.12.2017 in Kraft gesetzt. Die Normen sind Regel der Technik, ausser der betroffene Fall widerspricht grundlegend den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.
Spielgeräte die sich ausserhalb der Norm SN/EN 1176 positionieren, sind folgende:
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Private Spielplätze im Einfamilienhausgarten (SN/EN 71) bzw. private Mehrfamilienhäuser bis max. 5 Wohnungen
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Spielzeuge «Norm EN 71»
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Kletterwände/Bouldern
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Trampoline
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Wasserrutschen in Bäderanlagen
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Kletterstangen (5m hoch) / Reckstangen / Schwebebalken (Sportgeräte) Abenteuerspielplätze
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Fussball-, Handballtore, Basketballkörbe
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Kunstobjekte
Kurze Fazite
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Wer nach einem Unfall auf dem SpieIplatz zivil- und / oder strafrechtlich haftet, hängt von den konkreten Umständen ab und kann nicht generell und zum Vornherein beantwortet werden.
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Im Vordergrund bei Spielplatzunfällen steht die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR. Der Werkeigentümer kann sich vor rechtlicher Inanspruchnahme schützen, wenn er der Sicherheit nicht nur während der Planung und Erstellung des Spielplatzes, sondern auch während der Unterhaltsphase genügend Rechnung trägt und den Spielplatz periodisch überprüfen und warten lässt.
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Eltern haben ihre Kinder zu beaufsichtigen: Je jünger und unerfahrener ein Kind ist, desto intensiver muss es beaufsichtigt werden.
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Kinderspielplätze mit Sicherheitsmängeln können eine bedeutende Unfallquelle darstellen. Vorausschauende Planung, fachgerechte Bauausführung und regelmässige Wartung helfen oft, Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu reduzieren.
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Die SN/EN 1176: und SN/EN 1177: definieren weitgehend die Sicherheitsanforderungen an öffentlich zugängliche Spielplätze